Artikel 24 der Notarrecht legt fest, dass bei Urkunden, bei denen eine Gegenleistung in Geld oder ein diese darstellendes Zeichen vorliegt, die von den Parteien verwendeten Zahlungsmittel anzugeben sind. Es sollte identifiziert werden:

1- Wenn der Preis vor oder zum Zeitpunkt der Ausführung der Urkunde eingegangen ist. 

2- Die Höhe der Gegenleistung. 

3- In welcher Form der Zahlung erfolgt. 

Die Zahlungsarten können sein:

1- Metallisch:

Artikel 7 der Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober zur Änderung der Steuer- und Haushaltsvorschriften und zur Anpassung der Finanzvorschriften zur Intensivierung der Maßnahmen zur Betrugsprävention und -bekämpfung regelt die Beschränkung auf Barzahlungen, wenn einer der Beteiligten Unternehmer oder Freiberufler ist. 

  • Für den Fall, dass sie als Unternehmer oder Freiberufler tätig sind, beträgt der Höchstbetrag, der in bar zu zahlen ist, 2.500 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung. 
  • Für den Fall, dass der Zahler keinen Steuerwohnsitz in Spanien hat und nicht als Unternehmer oder Freiberufler handelt, beträgt der oben genannte Betrag 15.000 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung. 

2- Scheck oder anderes Zahlungsmittel:

Die Kontonummer, von der das Geld abgezogen wurde, und die Schecknummer müssen dem Notar mitgeteilt werden. Darüber hinaus können Schecks schriftlich mittels Fotokopie beglaubigt werden. Es muss auch angegeben werden, ob es sich um einen Bankscheck handelt und ob es sich um einen Nominativ- oder Inhaberscheck handelt. 

3- Banküberweisung:

Dem Notar müssen die Quellkontonummern und das Zielkonto bekannt gegeben werden. Darüber hinaus ist es ratsam, die Belege mitzubringen, um diese formalisieren zu können. 

Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Auf der anderen Seite unterliegen Notare der Gesetz 10/2010 vom 28. April zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die darauf abzielt, die Integrität des Finanzsystems und anderer Wirtschaftszweige durch die Einführung von Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. 

Notare müssen zusätzlich zu den üblichen Sorgfaltspflichten verstärkte Maßnahmen in Bezug auf Länder anwenden, die strategische Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. In Bezug auf das Zahlungsmittel regelt Artikel 34 die Meldepflicht für folgende Bewegungen: 

  • Ausreise oder Einreise in das Hoheitsgebiet von Zahlungsmitteln für einen Betrag von mindestens 10.000 Euro oder dem Gegenwert in ausländischer Währung. 
  • Bewegungen von Zahlungsmitteln durch das Inland in Höhe von 100.000 Euro oder mehr oder dem Gegenwert in ausländischer Währung. 

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