In diesem Beitrag werden wir kurz und präzise auf das Prinzip der Partitionsgleichheit und eine seiner Ausnahmen eingehen. Diese Ausnahme ist die Besteuerung oder Besteuerung von Überschusszuweisungen.

Der Grundsatz der Gleichheit der Teilung (Art. 56 RITPyAJD)

Die Aufteilung der Erbschaft setzt die Entscheidung über das Erbe der Erbschaft an die Erben voraus. Das steuerliche Kriterium ist, dass die Auszeichnungen dem erblichen Titel entsprechen. Das heißt, den Legaten und Erben, ihr Vermächtnis oder ihre Legitimität zu verleihen, und sonst nichts. Den Erben wird das Erbe nach dem Verhältnis beurteilt, in dem sie Erben sind. 

Zwei Möglichkeiten, die Teilung zu verwirklichen: eine Steuerfrau holen

Partition kann auf viele Arten materialisiert werden. Manchmal wird jedes einzelne Eigentum gleichermaßen an die Erben vergeben. Es werden so viele „ungeteilte“ Gemeinschaften gebildet, wie Vermögenswerte in der Erbschaft vorhanden sind. In anderen Fällen werden den Erben einzelne Vermögenswerte zuerkannt. In diesen Fällen bilden sich mehr oder weniger homogene Lose von Waren, die vergeben werden. In diesen Fällen gibt es normalerweise mehr oder weniger wichtige Unterschiede zwischen den Erben. 

Behandlung von Überzuweisungen (Art. 56.3 RIS und Art. 11.1 RITPyAJD)

Die steuerliche Singularität des Zuteilungsüberschusses besteht darin, dass die Vermögenswerte, wenn sie unteilbar sind, oder einer der Erben unter der Bedingung zuerkannt werden können, dass der Überschuss an den anderen gezahlt wird. H.erederos in bar. Dies ist die Bedeutung von Artikel 1062 des CC, wenn er sagt: Wenn eine Sache unteilbar ist oder ihre Teilung stark beeinträchtigt, kann sie an eine Person vergeben werden, die in der Lage ist, den Überschuss an Geld an die anderen zu zahlen.  Für Katalonien siehe Kunst, 468-8.

Steuerlich wird dieser Überschuss nicht von der Erbschaftssteuer besteuert, sondern von der Grunderwerbsteuer. Gemäß Artikel 56. 3  Prämienüberschüsse werden gemäß den in der Steuer auf Erbschaftsübertragungen und dokumentierten Rechtsakten festgelegten Regeln abgerechnet, wenn je nach angegebenem Wert Unterschiede bei den an die Erben gewährten Prämien bestehen (…). Dieser Artikel verweist auf Art. 11 der ITPyAJD-Bestimmungen was bei Punkt 1 berücksichtigt Übertragung von Vermögenswerten zum Zwecke der Liquidation und Zahlung der Steuer an B) Die festgestellten Rechtsmittelüberschüsse, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 821, 829, 1.056 (zweiter) und 1.062 (erster) des Zivilrechts ergeben Kodex und Bestimmungen des Foralrechts, basierend auf derselben Grundlage. 

In der Summe können die deklarierten Überschüsse der Rechtsprechung dem ITP unterliegen, aber - und das ist hier von Interesse - sie unterliegen nicht der Rechtsprechung, wenn der Selbstbehalt durch die Rechtsprechung eines unteilbaren Vermögenswerts wie einer Immobilie verursacht wird. Die einzige steuerliche Anforderung besteht darin, dass der erfolgreiche Bieter den Überschuss in bar an die anderen Erben zahlt.

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