Die Nachfolgebescheinigung ist ein in Spanien von einem Notar oder einem Richter ausgestelltes Dokument, in dem bestimmte relevante Nachfolgepunkte akkreditiert sind (Artikel 63 der EU-Verordnung 650/2012). Diese Bescheinigung in Spanien wird von Notaren ausgestellt, sofern es sich um die zuständige Behörde handelt.

  • Das Gesetz über internationale Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen hat die letzte Bestimmung sechsundzwanzigste der LEC zu dem Zweck - unter anderen - anzugeben, welche Behörde diejenige ist, die die Nachfolgezertifikate ausstellen kann. Gemäß den Nummern 11 und 14 des 26. DF sind die Richter und Notare die zuständigen. Folglich sind Notare befugt, die Erbschaftsbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 650/2012 auszustellen.
  • Die Zuständigkeit für die Ausstellung des Zertifikats muss zusätzlich zu den oben genannten spanischen Rechtsvorschriften (LEC, DF 26. 14) in der Verordnung 650/2012 unterstützt werden. Speziell die Artikel 64 der Verordnung. Nach diesem Gebot haben die Gerichte und bestimmte Behörden in Nachfolgeangelegenheiten wie Notare die Zuständigkeit in Europa.
  • Wer sollte das Zertifikat nacheinander ausstellen, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Element handelt? Ich habe ein Beispiel gegeben. Spanier, lebt seit vielen Jahren in Frankreich. Er ist in Frankreich gestorben. Das Testament wird 10 Jahre vor dem Tod in Spanien (in Galizien) erteilt. Das für die Nachfolge geltende Recht ist französisches Recht. Der Titel der Nachfolge ist das spanische Testament. In diesem Fall ist die Befugnis zur Ausstellung der Erbschaftsbescheinigung ein französischer Richter oder ein französischer Notar (Artikel 63 in Bezug auf Artikel 4 der Verordnung 650/2012 EU). Daher kann ein spanischer Notar in diesem Fall die Erbschaftsbescheinigung nicht genehmigen.

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